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   OLG Rostock, 06.04.2016 - 1 U 21/14   

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https://dejure.org/2016,12130
OLG Rostock, 06.04.2016 - 1 U 21/14 (https://dejure.org/2016,12130)
OLG Rostock, Entscheidung vom 06.04.2016 - 1 U 21/14 (https://dejure.org/2016,12130)
OLG Rostock, Entscheidung vom 06. April 2016 - 1 U 21/14 (https://dejure.org/2016,12130)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Betriebs-Berater

    Bewertung von Gesellschaften zur Daseinsvorsorge mit den Substanz- oder Rekonstruktionskosten

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbH: Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters

  • rechtsportal.de

    Ermittlung des Unternehmenswerts zur Bestimmung des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Gesellschafters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ermittlung des Unternehmenswerts bei Unternehmen der öffentlichen Daseinsvorsorge

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2009 - 26 W 7/07

    Höhe des Ausgleichs bei negativer Ertragsprognose; Festsetzung des Geschäftswerts

    Auszug aus OLG Rostock, 06.04.2016 - 1 U 21/14
    Aufgrund der Betätigung der beklagten GmbH im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge besteht ein tatsächlicher oder rechtlicher Zwang zur Unternehmensfortführung (so für ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Januar 2009, I - 26 W 7/07 AktE, 26 W 7/07 AktE -, AG 2009, 667, juris; Großfeld, a.a.O., S. 206), um für eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum zu sorgen.

    Auch die auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 28. Januar 2009, I - 26 W 7/07 AktE, 26 W 7/07 AktE, AG 2009, 667, Rn. 41 und 42, juris) gestützten Einwendungen der Beklagten gehen fehl.

    Da die zukünftige Dividende mit Null prognostiziert wurde, ließ das Oberlandesgericht die Anwendung des Ertragswertverfahrens zur Bestimmung des Abfindungsspruchs eines außenstehenden Aktionärs zu und erklärte den so genannten "Null-Ausgleich" in einem Gewinnabführungsvertrag für zulässig, weil die Gesellschaft chronisch defizitär war (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Januar 2009, I - 26 W 7/07 AktE, 26 W 7/07 AktE, a.a.O., Rn. 64, juris).

  • LG Dortmund, 16.07.2007 - 18 AktE 23/03

    Gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Abfindung und einer angemessenen

    Auszug aus OLG Rostock, 06.04.2016 - 1 U 21/14
    Fehl geht aus Sicht des Senats die Interpretation der Bewertungsgrundsätze IDW S 1 durch das Landgericht Dortmund (Beschluss vom 16. Juli 2007 - 18 AktE 23/03 -, Der Konzern 2008, 241, Rn. 27, juris), auf die sich die Beklagte stützt.

    (ii) Auch das Landgericht Dortmund (Beschluss vom 16. Juli 2007 - 18 AktE 23/03 -, a.a.O.) befasste sich mit der angemessenen Abfindung eines Aktionärs gem. §§ 304, 305 AktG, der aus einem Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs anlässlich des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ausscheiden musste.

  • LG Hamburg, 06.07.2007 - 404 O 173/03

    Barabfindung bei Ausschluss von Minderheitsaktionären: Bestimmung des Werts eines

    Auszug aus OLG Rostock, 06.04.2016 - 1 U 21/14
    Ebenso wie das Vordergericht nimmt auch das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 06. Juli 2007 - 404 O 173/03 -, a.a.O., Rn. 18, juris) in vergleichbaren Konstellationen wie vorliegend die Rekonstruktionswertmethode zur Bemessungsgrundlage.
  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Rostock, 06.04.2016 - 1 U 21/14
    Das hat insbesondere auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuergesetzes hervorgehoben, indem es darauf hinwies, dass das Stuttgarter Verfahren die Verwerfungen nicht ausgleichen könne, die durch das Heranziehen der Steuerbilanzwerte verursacht würden (BVerfG, Beschluss vom 07. November 2006- 1 BvL 10/02-, BVerfGE 117, 1, Rn. 125ff., juris).
  • BGH, 17.01.1973 - IV ZR 142/70

    Bewertung eines Unternehmens

    Auszug aus OLG Rostock, 06.04.2016 - 1 U 21/14
    Jedoch ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung klargestellt, dass es keinen Automatismus gibt, stets den Liquidationswert heranzuziehen, wenn dieser über dem Ertragswert liegt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1973 - IV ZR 142/70 - NJW 1973, 509, Rn. 13, 14, juris).
  • OLG Düsseldorf, 27.02.2004 - 19 W 3/00
    Auszug aus OLG Rostock, 06.04.2016 - 1 U 21/14
    Zwar kann der Liquidationswert die Untergrenze der Bewertung bilden, wenn die Ertragsaussichten des Unternehmens dauerhaft negativ sind, weil dessen Fortführung dann nicht unternehmerischem Handeln entspricht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 19 W 3/00 AktE, I-19 W 3/00 AktE - ZIP 2004, 753, Rn. 58, juris).
  • OLG Köln, 19.12.1997 - 4 U 31/97

    Abfindung des an einer GmbH-Gesellschaft zum Betrieb einer Spielhalle beteiligten

    Auszug aus OLG Rostock, 06.04.2016 - 1 U 21/14
    Abgelehnt wurde eine Anwendung des Stuttgarter Verfahrens in der Rechtsprechung nur, wenn es zu einem groben Missverhältnis zwischen Abfindungsbetrag und wirklichem Anteilswert des ausscheidenden Gesellschafters führen würde (OLG Köln, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 4 U 31/97 -, GmbHR 1998, 641, Rn. 17, juris).
  • OLG Rostock, 06.04.2016 - 1 U 131/13

    GmbH: Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters

    Auszug aus OLG Rostock, 06.04.2016 - 1 U 21/14
    Das Gutachten, das im Vorgriff auf das Ausscheiden der Gemeinde Züssow, einer weiteren Gesellschafterin der Beklagten (Parallelverfahren Az.: 1 U 131/13 = 3 HK O 25/09 LG Stralsund), gefertigt wurde, stellt auf den Stichtag 31.12.2005 ab.
  • BFH, 25.10.2007 - VIII B 109/06

    Schätzung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften

    Auszug aus OLG Rostock, 06.04.2016 - 1 U 21/14
    So geht der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Schätzung im Rahmen des Stuttgarter Verfahrens lediglich ein brauchbares Hilfsmittel zur Ermittlung des gemeinen Werts nicht börsennotierter Anteile darstellt (BFH, Beschluss vom 25.10.2007 - VIII B 109/06 -, BFH/NV 2008, 528, Rn. 2 m.w.N., juris), ohne dass jedoch die Gerichte an das Stuttgarter Verfahren wie an ein Gesetz gebunden sein würden.
  • OLG Naumburg, 02.10.2006 - 2 U 14/06
    Auszug aus OLG Rostock, 06.04.2016 - 1 U 21/14
    Auch waren die Gesellschafter bei Abfassung des Gesellschaftsvertrages - trotz der gegen diese Ermittlungsmethode anzubringenden Bedenken - im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit nicht gehindert, das Stuttgarter Verfahren für die Auseinandersetzung untereinander zu vereinbaren (so auch OLG Naumburg, Urteil vom 02. Oktober 2006 - 2 U 14/06 -, Rn. 18, juris; bejahend sogar für die Zeit nach 2009 Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 34, Rn. 36a).
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